Betriebskostenabrechnung: Forderung zur Belegeinsicht muss korrekt sein
Der zentrale Punkt ist das Timing. Der Richter präzisierte die Anforderungen an Mieter, die Einsicht in Zahlungsbelege wünschen. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter erst nach der Zahlung die Belegeinsicht gefordert. Der Mieter hätte sich aber vor der Zahlung auf das Zurückbehaltungsrecht, wegen der noch nicht erfolgten Belegeinsicht, berufen können.
Belegeinsicht heißt nicht Einsicht in die Zahlungsbelege
Das Belegeinsichtsrecht kann sich grundsätzlich auf die Zahlungsdokumente erstrecken, laut Gericht. Allerdings nur dann, wenn der Mieter explizit die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege verlangt. Ein allgemeines Verlangen nach „Belegeinsicht“ reicht hierfür nicht aus. Dieses würde nur als das Verlangen auf die Belege für die umgelegten Kosten beziehen, nicht aber explizit auf die Zahlungs- bzw. Gutschriftbelege. Fehlt diese explizite Forderung nach der Einsicht in Zahlungsbelege, kann der Mieter danach nicht mit der Vorenthaltung argumentieren.
Vermieter sind durch das Urteil in ihrer Position gestärkt. Es unterstreicht die Bedeutung der formell korrekten Betriebskostenabrechnung. Solange diese vorliegt, ist der Nachzahlungsbetrag grundsätzlich fällig. Vermieter sind mit diesem Wissen gut beraten, um Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Fazit: Mieter haben nach der Zahlung der Betriebskosten keinen Anspruch mehr auf das pauschale Zurückbehaltungsrecht.
Urteil: AG Remscheid vom 3.2.2025, Az.: 7 C 130/24