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Widerrufsrecht erst nach Monaten genutzt

Bewohner wohnt ein Jahr kostenlos

Geld, Taschenrechner und Mietvertrag. © SZ-Designs / Fotolia
Die Covid-19-Pandemie hat dazu beigetragen, dass Mietverträge immer häufiger online oder per Postweg und ohne vorherige Wohnungsbesichtigung abgeschlossen werden. Der Vermieter muss dabei einiges beachten, sonst erlebt er eine böse Überraschung, wie ein Fall aus Berlin zeigt.

Vorsicht bei Online-Mietverträgen! Wenn Vermieter hier eine besondere Belehrung über das Widerrufsrecht vergessen, gehen sie ein hohes Risiko ein. Das zeigt ein Fall aus Berlin. Kurz vor Ablauf eines Jahres erklärte der Mieter den Widerruf des via E-Mail abgeschlossenen Mietvertrages. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er keinen Mietzins für die Zeit schulde. Vor dem Landgericht (LG) Berlin hatte der Mieter damit Erfolg. 

Ohne ausdrücklichen Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem E-Mail-Mietvertrag ist dieser nicht zustande gekommen. Der Mieter konnte also den Mietvertrag widerrufen. Dass ein Mietvertrag nur per E-Mail zustande kommt, ist zwar nicht der Normalfall, aber es gibt diese Fälle immer häufiger. 

Über Widerrufsrecht informieren

Vermieter müssen den Mieter auch dann unbedingt über das ihm zustehende Widerrufsrecht informieren. Macht er das nicht, kann der Mieter den Vertrag erfolgreich anfechten. Generell gilt: Wenn eine Belehrung über dieses Verbraucherwiderrufsrecht vom Vermieter nicht erteilt ist, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und zwei Wochen. Der Vermieter muss die gezahlten Mieten, die geleistete Vorauszahlungen auf Betriebskosten, sowie die Leistung der Kaution erstatten. Der Mieter muss die Wohnung freilich sofort räumen.

Fazit: Per E-Mail abgeschlossene Mietverträge sind für Vermieter risikoreich, wenn sie die Vorgaben des Verbraucherwiderrufsrechts nicht beachten.

Urteil: LG Berlin vom 21.10.2021, Az.: 67 S 140/21

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