BFH erlaubt Grundsteuerberechnung „auf Krücken“
Das Finanzamt darf zur Berechnung der Grundsteuer Mietpreisspiegel mit „kleinen Ungereimtheiten" heranziehen. Ist für die Wertermittlung (von Ein- und Zweifamilienhäusern) die tatsächliche Jahresrohmiete des Jahres 1964 nicht mehr herauszufinden, darf das Finanzamt auf die im Jahr 1964 „übliche Miete" zurückgreifen. Diese beruht überwiegend auf Mietspiegeln, die regelmäßig Baujahr, mietpreisrechtliche Gegebenheiten, Ausstattungsgruppen und Gemeindegrößen gegliederte Quadratmeter-Mieten zum Stand vom 1. Januar 1964 ausweisen.
Der BFH drückt dabei mindestens ein Auge zu. Im Urteilsfall kann das Finanzamt nicht einmal dokumentieren, wie die einzelnen Werte im Mietspiegel genau zustande gekommen sind. Grund: Es hat die Originalunterlagen nicht aufbewahrt.
Fazit:
Kleinere Ungereimtheiten des Mietspiegels führen nicht dazu, dass dieser nicht bei der Einheitsbewertung angewendet werden darf.
Urteil: BFH, II R 20/15