Bundesländer und Bund bei Grundsteuer noch nicht einig
Die vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Neuordnung der Grundsteuer wird Zeit brauchen. Die Neuregelung soll bis zum 31.12.2019 kommen. Früher wird es wohl auch nicht. Die alte Regelung kann dann noch bis höchstens Ende 2024 dauern. Im Osten hätte die alte Besteuerungsgrundlage dann 89 Jahre Bestand gehabt, im Westen 60 Jahre. Wir skizzieren, was auf Sie zukommen könnte:
- Modell 1: eine Selbsterklärung des Grundsteuerpflichtigen. Sie enthält u.a. Angaben zur Grundstücksgröße und zum Bodenrichtwert sowie zur Nutzfläche und zum Baujahr des Gebäudes. Auf der Basis der vom Grundsteuerpflichtigen gemachten Angaben könnte sehr verwaltungsarm ein Grundsteuerbescheid erstellt werden; im Regelfall halbautomatisch, wie derzeit schon bei der Einkommensteuererklärung üblich.
- Modell 2: verschiedene Ermittlungen der Verwaltung. Hierbei handelt es sich um die derzeit wahrscheinlichste Variante. Dabei wird der Verkehrswert von Grundstücken und Gebäuden anhand der Daten der Finanz- und Katasterämter ermittelt. Zweitens werden pauschal Grundstücks- und Gebäudeflächen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Grundstücks- und Gebäudewerte ermittelt. Weder der individuelle Grundstückswert noch der individuelle Gebäudewert hat bei diesem Vorschlag für die Besteuerung irgendeine Bedeutung.
- Modell 3: Hier bei handelt es sich um ein Mischmodell. Es zieht Bodenrichtwerte und eine rein gebäudeflächenabhängige Komponente heran.
Der Bund plant eine einheitliche Regelung
Offenbar planen Bund und Länder ein Bundesgesetz. Das bedeutet, dass es eine einheitliche Regelung in ganz Deutschland gibt. Die Kommunen könnten dann die Steuer über Hebesätze, die Bundesländer über Anpassungen an die Grunderwerbsteuer modifizieren.
Die Koalition will eine kostenneutrale Reform. Nach 2021 gilt diese Zusage natürlich nicht mehr. Laufende Anpassungen alle sechs Jahre, wie schon 1964 vorgesehen, dürften die Folge sein.
Doch es gibt noch anderslautende Bestrebungen. Das Land Thüringen spricht von einem Gerechtigkeitsfaktor. Dahinter könnte sich ein »Ostmodell« verbergen. Demnach werden Ostimmobilienbesitzer, die am 18. Oktober 1989 in der DDR wohnten, steuerlich besser behandelt, als die danach zugereisten Immobilienkäufer aus dem Westen. Die zahlten ja eine deutlich niedrigere Steuer als zuhause.
Fazit: In vielen Gemeinden wird die Grundsteuer im Ergebnis nicht wesentlich höher ausfallen. Eine gewichtige Ausnahme ist Berlin (vor allem die östliche Innenstadt) und seine Randregionen.