Doppelte Kündigung führt zum Erfolg
Ein Mieter kann einer ordentlichen Kündigung nicht wegen unzumutbarer Härte widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt sind.
Auch eine rechtzeitige Zahlung von Mietrückständen in einer eingeräumten Frist ändert hieran nichts.
Gravierende Vertragsstörungen berechtigen zur Kündigung
Die Vermieter einer Wohnung verlangten von der Mieterin nach einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstands von 2.750 Euro Räumung und Herausgabe. Dem widersprach die Mieterin mit Verweis auf ihre inzwischen erfolgte Zahlung.
BGH bekräftigt seine Position
Es kam zur Klage, die der Eigentümer gewann. In seiner Entscheidung erneuerte der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich seine Position, dass eine Zahlung in der gesetzten Frist zwar eine fristlose, aber nicht eine ordentliche Kündigung beiseite räume.
Nach Meinung des BGH hat der Mieter kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn gravierende (den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigende) Vertragsstörungen eingetreten sind.
Fazit: Eine ordentliche Kündigung bleibt auch nach der Nachzahlung der Mietschulden bestehen.
Urteil: BGH vom 1.7.2020, Az.: VIII ZR 323/18