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Die Räumung durchsetzen

Doppelte Kündigung führt zum Erfolg

Einer der häufigsten Gründe für die Kündigung von Wohnungsmietverträgen ist, dass der Mieter nicht zahlt. Wobei es bei der Vertragsauflösung für den Vermieter zwei Varianten gibt: die ordentliche (mit gesetzlicher Frist) und die außerordentliche (fristlose) Kündigung. Der Vermieter kann aber auch beide Formate wählen, um so sein Ziel wirklich zu erreichen.

Ein Mieter kann einer ordentlichen Kündigung nicht wegen unzumutbarer Härte widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt sind. 

Auch eine rechtzeitige Zahlung von Mietrückständen in einer eingeräumten Frist ändert hieran nichts. 

Gravierende Vertragsstörungen berechtigen zur Kündigung

Die Vermieter einer Wohnung verlangten von der Mieterin nach einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstands von 2.750 Euro Räumung und Herausgabe. Dem widersprach die Mieterin mit Verweis auf ihre inzwischen erfolgte Zahlung.

BGH bekräftigt seine Position

Es kam zur Klage, die der Eigentümer gewann. In seiner Entscheidung erneuerte der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich seine Position, dass eine Zahlung in der gesetzten Frist zwar eine fristlose, aber nicht eine ordentliche Kündigung beiseite räume. 

Nach Meinung des BGH hat der Mieter kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn gravierende (den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigende) Vertragsstörungen eingetreten sind.

Fazit: Eine ordentliche Kündigung bleibt auch nach der Nachzahlung der Mietschulden bestehen.

Urteil: BGH vom 1.7.2020, Az.: VIII ZR 323/18

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