Dübellöcher beim Auszug gehen gar nicht
Dass Mieter beim Auszug die gebohrten Dübellöcher in der Wand in jedem Fall beseitigen müssen, regelt nun ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal. Mieter sind zwar oft verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Häufig fragen sich Mieter aber, ob sie auch die hässlichen Dübellöcher an der Wand beseitigen müssen. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind oft unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter die Wohnung am Ende zurückgeben können, wie sie wollen.
Fachgerechte Beseitigung erforderlich
Dübellöcher seien bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht zu verschließen, auch wenn diese während des Mietverhältnisses im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs angebracht wurden, so die Entscheidung des LG Wuppertal. Im konkreten Fall wurden 126 Bohrungen gezählt.
Fazit: Dübellöcher müssen beim Auszug aus der Mietwohnung verschlossen werden, auch wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich nicht vorsieht.
Urteil: LG Wuppertal vom 16.7.2020, Az.: 9 S 18/20