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Gewohnheit schafft kein Wegerecht

Duldung kann aufgehoben werden

30 Jahre lang ging alles gut – dann versperrte der Eigentümer eines Wegs drei anderen Eigentümern die Garagenzufahrt mit einem massiven Stahltor. Die Nutzer der Zufahrt waren entsetzt und klagten. Muss der Eigentümer sein Sperrgitter nun abbauen, weil ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht besteht?

Beim Wegerecht gilt kein Gewohnheitsrecht. Nur der Grundbucheintrag hilft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nicht seltenen Streit zwischen Nachbarn entschieden. Drei Eigentümer von Garagen dürfen zukünftig das Grundstück eines anderen Eigentümers nicht mehr durchqueren und diese als Zufahrt zu ihren Garagen nutzen. 

Da hilft ihnen auch nicht, dass sie dies schon Jahrzehntelang tun. Sicherheit gibt es nur, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, stellte der BGH in Karlsruhe klar. Unerheblich sei auch, dass in einem der Räume ein Existenzgründer seine Werkstatt habe.

Überraschung beim BGH

Auf ein Wegerecht aus Gewohnheit könne sich weder der Existenzgründer, noch die Nachbarn in Herzogenrath in der Nähe von Aachen berufen.

Das Urteil des BGH kam deshalb überraschend, weil beide Vorinstanzen den Zugang wieder ermöglichen wollten. Letzte Chance für die Garageneigentümer: Sie können ein sog. Notwegerecht verlangen. Hierüber muss aber noch das Oberlandesgericht (OLG) Köln befinden. In jedem Fall wäre dafür dann eine Nutzungsgebühr zu zahlen.

Fazit: Gibt es im Grundbuch keinen Eintrag für ein Wegerecht, kann der Eigentümer dem Nachbarn dies jederzeit verwehren.

Urteil: BGH vom 24.1.2020, Az.: V ZR 155/18

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