Duldungspflicht hat Grenzen
Mieter müssen nicht jede Modernisierung dulden. Die Grenze wird überschritten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen die Mietsache selbst grundlegend verändern. In einem solchen Fall brauchen Mieter sogar sonst zu duldende Maßnahmen nicht hinnehmen, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.11.2017, Az. VIII ZR 28/17).
Eine Entwicklungsgesellschaft wollte vermietete Reihenhäuser modernisieren. Das hieß in diesem Fall die Schaffung von Wintergärten und Ausbau von Spitzböden unter Veränderung des Grundrisses. Dazusollten noch der Abriss von Veranden und veränderte Zuschnitte der Wohnräume und des Bades kommen. Dies ist laut BGH keine Modernisierung mehr. Auch die Mieterhöhung von 463 Euro im Monat auf 2.150 Euro monatlich spricht dagegen.
Fazit: Von Mietern zu duldende Modernisierung endet bei umfassender Veränderung der Immobilie.