Durch defekte Anlagen verursachte Kosten trägt der Vermieter
Auf einem Mietmangel beruhende Betriebskosten sind nicht umlagefähig. Der Mieter muss sie nicht tragen, entschied das Landgericht Rostock (Urteil vom 19. 5. 2017, Az. 1 S 198/16). Im entschiedenen Fall handelte es sich um den Wasserverbrauch, der plötzlich sprunghaft angestiegen war.
Der höhere Verbrauch lag an der defekten Toilettenspülung. Über den Mangel hatten die Mieter den Vermieter informiert. Der forderte trotzdem die höheren Wasserkosten ein.
Fazit: Meldet Ihnen ein Mieter einen Schaden, beseitigen sie ihn umgehend. Sonst bleiben Sie auf Mehrkosten sitzen oder müssen Mietminderungen wegen der Mängel befürchten