Eigenbedarfskündigung abgelehnt
Eine schwerbehinderte Mieterin darf in ihrer Wohnung bleiben, obwohl die Vermieter berechtigterweise wegen Eigenbedarfs gekündigt hatten. Hintergrund: Der Vermieter wollte seine eigene und pflegebedürftige Mutter dort unterbringen. Das Landgericht (LG) Heidelberg hatte über eine Räumungsklage zu entscheiden, die die Richter mit Gewissensnöten zurückließ.
Die Mieterin lebte in diesem Fall in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung, die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit benötigte. Die Vermieter hatten die Wohnung übernommen und eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Geplant war, dass die knapp 90-jährige Mutter der Vermieterin in die Erdgeschosswohnung einzieht. Denn sie ist auf einen Rollator angewiesen und konnte ihre bisherige Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug kaum mehr verlassen konnte.
Interessen der Mieter sind zu berücksichtigen
Die Entscheidung der Richter: Die schwerbehinderte Mieterin durfte trotz berechtigter Eigenbedarfskündigung in der Wohnung bleiben, um einen Härtefall zu vermeiden. Die Mieterin hatte der Kündigung widersprochen, da es ihr trotz intensiver Suche nicht gelungen sei, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden. Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeutet, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Fazit: Eine schwerbehinderte Mieterin muss trotz berechtigten Eigenbedarfs der Vermieter nicht ausziehen, weil das ein Härtefall für sie wäre. Die Härtefallregelung greift auch dann, wenn die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen will.
Urteil: LG Heidelberg vom 20.6.2024, Az.: 5 S 46/23