Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten richtig organisieren
Die formalen Ansprüche an Eigentümerversammlungen sind hoch und gelten auch in Pandemie-Zeiten. Der Infektionsschutz kann jedenfalls nicht dazu genutzt werden, die Anwesenheit von Eigentümern zu beschränken.
Dabei gilt weiter das Motto: Wer teilnehmen will, muss teilnehmen können. Nicht akzeptabel ist, wenn eine Einladung beispielsweise darauf hinweist, dass die Zusammenkunft nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal eines weiteren Wohnungseigentümers durchgeführt und bei Erscheinens weiterer Eigentümer abgebrochen wird. In diesem Fall sind alle gefassten Beschlüsse unwirksam. Denn eine persönliche Teilnahme und Stimmabgabe aller Eigentümer würde damit aktiv behindert.
Ausladung schränkt Rechte ein
Das AmtsG ließ keine Zweifel. Die Einladung zur Eigentümerversammlung habe eine Aufforderung enthalten, der Versammlung fernzubleiben und der Hausverwaltung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Auf eine bloße Bitte oder einen Appell habe sich der Verwalter nicht beschränkt.
Nach Auffassung des AmtsG habe die Corona-Pandemie keine Ausnahme von der eklatanten Einschränkung der Teilnahme- und Stimmrechte der Wohnungseigentümer gerechtfertigt. Eine Eigentümerversammlung hätte unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sehr wohl durchgeführt werden können.
Fazit: In der Corona-Pandemie ist die Einschränkung der Teilnahme- und Stimmrechte der Wohnungseigentümer an ihrer Versammlung nicht gerechtfertigt. Es müssen immer Wege gefunden werden, allen Willigen die Teilnahme zu ermöglichen.
Urteil: AmtsG Bad Schwalbach vom 26.10.2020, Az.: 3 C 268/20 (1)