Ein Verwalter muss seinen Job machen
Die Kenntnis der Wohnungseigentümer über mögliche Mängel am Gemeinschaftseigentum entbindet den WEG-Verwalter nicht von seinen Pflichten. Er muss dennoch das Vorliegen von Mängeln prüfen und klären, wie diese zu beseitigen sind. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die Wohnungseigentümer verlangen von der Verwalterin Schadensersatz wegen nur unzureichend eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen. Die Wohnanlage mit 334 Wohnungen in vier Gebäuden hatte an der Fassade Balkone. Hier gab es Schäden. Ein Gutachten stellte verschiedene Mängel fest. Zwar wurde auf der anschließenden Eigentümerversammlung über mögliche Sanierungen gesprochen. Es passierte jedoch nichts.
Dringender Sanierungsbedarf ignoriert
Die Verwalterin ließ in der darauffolgenden Zeit lediglich vereinzelt Ausbesserungsarbeiten durchführen. Später stellte sich ein dringender Sanierungsbedarf heraus. Da der Preis für die umfassende Sanierung zwischenzeitlich deutlich gestiegen war, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Verwalterin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 219.000 EUR.
Der Fall landete vor dem BGH. Der betonte, dass ein Verwalter auf die ihm obliegende Unterrichtung der Wohnungseigentümer zu möglichen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten dürfe, nur weil die Wohnungseigentümer denselben Kenntnisstand über die Mängel hätten wie er.
Fazit: Es ist nicht Aufgabe der Eigentümer, sondern Aufgabe des Verwalters zu prüfen, wie der Weg zur wirksamen Schadensbeseitigung zu ebnen ist.
Urteil: BGH vom 21.11.2019, Az.: V ZR 101/19