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Haftung für Reparaturen bei verliehenen Einbauküchen

Einbauküche: Reparatur ist Sache des Vermieters

Die Vermietung einer Einbauküche ist für den Vermieter nicht ohne Risiken. Insbesondere Elektrogeräte werden oft genutzt und gehen vermehrt kaputt. Dann kommt die Frage auf, wer für die Instandhaltung zahlt? Das Amtsgericht (AG) Besigheim klärte diesen Fall.

Für die Instandhaltung und Instandsetzung von Einbauküchen in einer Mietwohnung ist der Vermieter verantwortlich. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Einbauküche geliehen und nicht Bestandteil der Wohnung ist. Eine Vereinbarung darüber, dass die Mieter für Reparaturen an den Küchengeräten die Kosten übernehmen muss, ist nicht rechtskräftig, so ein Urteil durch das Amtsgericht (AG) Besigheim.

Ist die Einbauküche Bestandteil einer Mietwohnung, muss der Eigentümer die Verantwortung für die Instandhaltung tragen. Kleinere Reparaturen kann er auf den Mieter umlegen, aber nicht mehr. Auch der Versuch des Vermieters, den Wohnmietvertrag aufzuspalten, hatte keinen Erfolg.

Eigentümer muss Instandsetzen

Der Eigentümer hatte dem Mieter die Küche „kostenlos zum Gebrauch überlassen“ und diesem im Gegenzug Instandhaltung und Reparaturen per Mietvertrag übertragen. Als die Dunstabzugshaube kaputt ging, forderte der Mieter den Vermieter auf, diese zu reparieren bzw. zu ersetzen. Da der Vermieter sich weigerte und auf die vertragliche Regelung bestand, klagte der Mieter auf Instandsetzung und gewann den Prozess.

Fazit: Eine Regelung in den AGB eines Mietvertrags, die besagt, dass der Mieter eine Leihgabe (z.B. die Einbauküche) selbst instand halten muss, ist unwirksam.

Urteil: AG Besigheim vom 22.06.2023, Az.: 7 C 442/22

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