Einheitliche Abschreibung
Das Finanzamt darf nicht willkürlich Abschreibungsmethoden bei Immobilien ändern.
Beim Verkauf einer Immobilie kann das Finanzamt Abschreibungen auf das Gebäude anrechnen. Dies mindert den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Es ist aber unzulässig, meint das Finanzgericht Württemberg (Urteil vom 29.10.2013, Az. 8 K 3145/11), wenn das Finanzamt die Abschreibungsmethode zu Lasten des Steuerpflichtigen ändert. Der hatte degressiv abgeschrieben, das Finanzamt beharrte auf linearer Abschreibung – was den steuerpflichtigen Verkaufspreis erhöhte.