Einjährige Mietbindung muss transparent sein
Vorsicht bei versteckten Klauseln in Mietverträgen. Selbst wenn diese an sich korrekt sind, können sie dennoch ungültig sein. Das hat jetzt eine Vermieterin erlebt, die per Klausel eine Mindestmietdauer von einem Jahr in den Vertrag "geschleust" hatte. Der Mieter hatte seine Wohnung kurze Zeit nach dem Einzug wieder gekündigt. Die Vermieterin hielt diese Kündigung für unwirksam. Sie verwies auf eine Regelung im Formularmietvertrag. Danach war die Wohnung für mindestens ein Jahr gemietet worden. Der Mieter hatte diese Regelung übersehen.
Versteckter Kündigungsverzicht
Das Amtsgericht (AG) Bremen sah in der konkreten Ausgestaltung der Klausel im Vertrag allerdings einen Mangel. Der Kündigungsverzicht war unter der Überschrift "Mietdauer und Kündigung" aufgeführt.
Dort wurden in erheblicher Breite die gesetzlichen Kündigungsvorschriften wiedergegeben. Dazwischen war, ohne weitere Hervorhebung, im Anschluss an die Mietdauer die Mindest-Mietbindung untergebracht. Das AG sah darin einen versteckten Kündigungsverzicht, der keine Wirksamkeit erlangt hätte.
Fazit: Eine Mietbindung von einem Jahr ist zulässig, muss aber gut erkennbar im Vertrag geregelt sein.
Urteil: AG Bremen vom 29.11.2019, Az.: 25 C 405/19