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Das Mietverhältnis nach der Trennung ist klar zu regeln

Einseitige Kündigung nach Trennung ist gültig

Ein gemeinsamer Mietvertrag kann bei einer Trennung Probleme aufwerfen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die das Mietverhältnis in einem solchen Fall regelt, kann viel Mühe ersparen.

Ist ein Ehepaar gemeinsam Mieter einer Wohnung, dann kann das Mietverhältnis auch dann beendet sein, wenn nur ein Ehepartner kündigt. Ein gemeinsames Kündigungsschreiben an den Vermieter ist nicht unbedingt erforderlich, so die Entscheidung des Amtsgerichts (AG). 

In diesem Fall hatte der Ehepartner die Zustimmung zur Beendigung des Mieterverhältnisses verweigert und wollte stattdessen in der Wohnung bleiben, zahlte aber keine Miete. Schließlich klagte die Vermieterin gegen die ausgezogene Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete. Die Mieterin verwies auf ihren mehrfach angekündigten Auszug und Rückzug aus dem Mietverhältnis und hielt sich für den Rückstand nicht verantwortlich.

Verbleibender Mieter muss alleine zahlen

Vor dem Amtsgericht hatte die Klage der Vermieterin keinen Erfolg. Ihr stehe kein Anspruch auf rückständige Mietzahlungen von der Ex-Mieterin zu, so das Gericht. Denn der Mietvertrag mit ihr sei wirksam beendet. Zwar nicht durch eine gemeinsame Kündigung, jedoch gemäß § 242 BGB aufgrund von Treu und Glauben. 

Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner muss sich nach Auffassung des Amtsgerichts so behandeln lassen, als ob er seine Zustimmung zur Kündigung seiner Partnerin erteilt hätte. Da er die Schlösser der Wohnung austauschte und einer gemeinsamen Kündigung nicht zustimmte, aber zugleich in der Wohnung blieb, zählt er in diesem Fall als Alleinmieter. Er habe sich treuwidrig verhalten, da er die verlangte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilte und in der Wohnung blieb, ohne den Mietzins zu bezahlen. 

Fazit: Das Mietverhältnis eines Ehepaars ist trotz fehlender Kündigung des Ehepartners aufgelöst, auch wenn nur einer der Mieter die Beendigung gegenüber dem Vermieter ausspricht.

Urteil: AG Bad Segeberg vom 23.5.2024, Az.: 17b C 66/23

Empfehlung: Im Mietvertrag sollte eine Klausel beigefügt werden, durch die ein Partner im Trennungsfall allein aus dem Mietverhältnis ausscheiden kann. Der Mietvertrag in einem solchen Fall ist allein mit dem verbleibenden Partner fortzuführen. So müssen Sie im Zweifelsfall die Mietzins nicht einklagen.

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