Einzelner mit starker Stellung
Ein Eigentümer darf in einer Wohnungseigentümergesellschaft Beschlüsse blockieren. Deshalb dürfen die anderen Miteigentümer ihm nicht das Stimmrecht entziehen. Auf dieser Basis gefasste Beschlüsse sind nichtig. So entschied der BGH (Urteil vom 14. 7. 2017, Az. V ZR 290/16). Unterlegene Wohnungseigentümer müssen die von ihnen gewünschte Entscheidung einklagen.
Ein Wohnungseigentümer stemmte sich gegen die Jahresabrechnung und den Verwalter. Da er die Mehrheit der Stimmen besaß, blockierte er die entsprechende Fassung von Beschlüssen. Die unterlegenen Wohnungseigentümer entzogen ihm daraufhin im November 2015 in einer Eigentümerversammlung das Stimmrecht und fassten die von ihnen gewünschten Beschlüsse.
Untere Instanzen gaben Recht
Die Klagen wegen fehlerhafter Beschlüsse blieben zunächst ohne Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Goslarals auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Beschlussmängelklage ab. Der Stimmrechtsentzug sei wirksam, die gefassten Beschlüsse daher nicht mangelhaft.
Der BGH sah dies anders. Für ihn sind die Beschlüsse nichtig, weil der Stimmrechtsentzug unzulässig ist. Ein Stimmrechtsentzug scheidet gemäß § 25 Abs. 5 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) von vornherein aus. Lediglich rechtmissbräuchliches Verhalten könne dazu – ausnahmsweise – führen.
Starke Stellung des Einzelnen
Ein Widerspruch gegen Entscheidungen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die unterlegenen Miteigentümer müssten sich die Zustimmung vor Gericht erklagen. Bekämen sie Recht, könnten sie Schadensersatzansprüche gegen den „Blockierer" stellen. Unzulässig bleibt auf jeden Fall ein Ausschluss vom Stimmrecht.
Fazit: Bei unwilligen Miteigentümern in einer Eigentümergemeinschaft bleibt Ihnen nur der Klageweg.