Enge Grenzen für den Einsatz von Kameras
Eigentümer dürfen Überwachungskameras nur so an ihren Häusern anbringen, dass sie nicht das Nachbargrundstück ins Visier nehmen können. Das hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden. Fest installierte Kameras dürfen mit dem Beobachtungsbereich nicht auf das fremde Grundstück gerichtet sein. Dem Gericht war es aber auch schon zu viel, dass die schwenkbare Kamera des Beklagten theoretisch auf das Nachbargrundstück hätte gerichtet werden können. Das Gericht untersagte den Einbau der Kamera mit Steuerungsmechanismus. Es betonte: "Es kommt lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitzt. Ob sie angewendet wird, ist unerheblich", so das AG.
Fazit: Die Installation von Überwachungskameras ist schon dann unzulässig, wenn diese das Nachbargrundstück ins Visier nehmen können.
Urteil: AG Gelnhausen vom 4.3.2024, Az.: 52 C 76/24