Erschließungskosten vor dem BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft derzeit die steuerliche Anerkennung der Erschließungskosten. Der Bund der Steuerzahler hat seine Ankündigung (FB 14.8.) wahr gemacht und unterstützt eine Musterklage vor dem höchsten Finanzgericht der Bundesrepublik (Az. VI R 50/17).
Bisher werden solche Kosten steuerlich nicht anerkannt, wenn sie von der öffentlichen Hand abgerechnet werden. Das Finanzgericht Brandenburg hatte die von einem Ehepaar im brandenburgischen Schönwalde-Glien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemachten Erschließungskosten nicht anerkannt. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, es sei egal, wer der Rechnungsteller – Staat oder privat – sei. Darauf stützt sich die Musterklage. Das Urteil der Brandenburger FG steht im Gegensatz zu einem in ähnlicher Sache durch das Finanzgericht Nürnberg ergangenen.
Zwei Fragen muss der BFH klären:
- 1. Sind Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit Erschließungskosten haushaltsnah und
- 2. ist es für die steuerliche Anerkennung dann egal, wer sie ausführt?
Der Ausgang ist ungewiss. Sie können aber bereits jetzt handeln. Legen Sie gegen den Steuerbescheid unter Angabe des o.a. Aktenzeichens Einspruch ein. Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens, wenn das Finanzamt die Kosten für die Straßensanierung nicht anerkennt. Da das Verfahren nun dem Bundesfinanzhof vorliegt, sind die Finanzämter verpflichtet, das Ruhen des Verfahrens zu gewähren. Künftige Steuerbescheide müssen in diesem Punkt offengelassen werden, so dass es nachträglich noch Geld zurückgeben könnte. Bisher wiesen die Finanzämter entsprechende Einsprüche zurück.
Fazit: Ein typisch deutscher Steuerfall. Mit hoffentlich positivem Ausgang für die Steuerzahler.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hatte den Finanzämtern in einem BMF-Schreiben vom 9. November 2016 die Nichtanerkennung von Erschließungsbeiträgen vorgeschrieben. Demnach sind Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen – begünstigt