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Einschränkungen bei Kurzzeitvermietung sind möglich

EuGH: Nationalstaaten dürfen Airbnb-Vermietung einen Riegel vorschieben

Als in San Francisco mal wieder alle Hotelbetten ausgebucht waren, kamen zwei arbeitslose Kunsthochschulabsolventen in ihrer Studentenbude auf eine Idee: Man könnte doch – via Internet – Schlafplätze in der eigenen Wohnung vermieten. Das war der Start von Airbnb. Aktuell lassen sich über Airbnb rund fünf Millionen Unterkünfte in 191 Ländern buchen. Jetzt muss das erfolgreiche Geschäftsmodell für Europa allerdings eine krasse Einschränkung verkraften.

Schützenhilfe vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen AirBnB … Städte wie München, Frankfurt, Köln, Hamburg und Berlin suchen schon länger nach effizienten Wegen, Airbnb und ähnlichen Anbietern Grenzen zu setzen. Besonders erfolgreich sind private Kurzeitvermietungen über Internetplattformen nämlich in den Großstädten. Hier ist allerdings auch der Wohnungsmangel besonders groß.

Jetzt gibt es durch eine Vorabentscheidung des EuGH für ein französisches Gericht. Klare Ansage: Der Staat darf im Kampf gegen Wohnungsmangel die regelmäßige Kurzzeitvermietung über Plattformen einschränken. 

Paris als Musterfall für europäische Großstädte

Die obersten EU-Richter bestätigten damit eine nationale französische Regelung. Danach bedarf es für die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen in Großstädten mit mehr als 200.000 Einwohnern und im Großraum Paris einer besonderen Genehmigung. 

Das Gesetz verstoße nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, weil ein zwingendes Allgemeininteresse vorlägen. Der Kampf gegen den Wohnungsmangel sei solch ein solcher Grund. Zwei Vermieter von Studios in Paris kassierten eine Geldstrafe von 15.000 Euro, weil sie ohne die erforderliche Erlaubnis vermietet hatten. 

Fazit: Staatliche Einschränkungen bei Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen sind rechtmäßig, Vermieter müssen diese hinnehmen.

Urteil: EuGH vom 22.9.2020, Az.: C 724/18 und C-727/18

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