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Mieter dürfen Fahrrad durch das Treppenhaus tragen

Fahrrad-Parkplatz in der Wohnung

Auch wenn es mühsam ist: Viele Fahrradbesitzer tragen ihr Rad am Abend lieber in die Wohnung. Aber was ist, wenn dabei Schäden im Treppenhaus entstehen?

Entstehen Schäden im Treppenhaus, ist das für den Eigentümer ausgesprochen  ärgerlich. Den Transport des Rades kann er trotzdem nicht ohne weiteres verbieten. Das entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona.

Der Fall: Ein Mieter trägt regelmäßig sein Fahrrad durch das Treppenhaus in seine Wohnung im zweiten Stock. Dabei entstehen an den Wänden sowie am Treppengeländer und an der Wohnungstür Schäden. Der Vermieter verbietet, das Rad nach oben zu schleppen. Doch der Mieter ignoriert die Anweisung.

Kein vertragswidriger Gebrauch

Die gerichtliche Intervention des Eigentümers blieb ohne Erfolg. Es liege kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, befand das Gericht. Denn das Abstellen von Rädern gehöre zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung. Gerade in Großstädten sei es üblich, teure Fahrräder in der Wohnung zu parken.

Fazit: Das Abstellen von Rädern gehört zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung. Vermieter können nur an die Umsicht der Mieter appelieren, Schäden zu vermeiden.

Urteil: AG Hamburg vom 5.7.2019, Az.: 318c C 1/19

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