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Qualitätsansprüche bei Vergleichsdaten

Falscher Spiegel stoppt Mieterhöhung

Vermieter legen Wert auf möglichst hohe Renditen. Sie beobachten deshalb genau, wie sich die ortsübliche Miete entwickelt. Liegt der kassierte Mietzins darunter, ist eine Erhöhung problemlos zu begründen. Allerdings müssen die Vergleichsdaten aus einer soliden Quelle stammen.

Der Mietpreis-Check des Internetportals Immobilienscout24 ist zur Begründung für eine Mieterhöhung nicht geeignet. Es erfüllt die Anforderung nach Unparteilichkeit nicht, stellte das Amtsgericht München fest. (Urteil vom 7.3.2018, Az.: 472 C 23258/17).

Grundsätzlich darf ein Vermieter den Mietzins zwar bis zur ortsüblichen Miete anheben. Die Erhöhung muss schriftlich erfolgen und hinreichend begründet sein. Dabei nur auf den „Mietpreischeck" des Internetportals Immobilienscout24 zu verweisen, reicht allerdings nicht aus. Die dort verbreiteten Daten erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Bundesgebiet nicht maßgeblich

Begründung: Das Online-Portal beschränkt sich nicht auf die Vergleichsmieten in der Region. Die Daten beziehen sich auf das gesamte Bundesgebiet und sind deshalb für die Region ohne Aussagwert. Zudem monierte der Richter die mangelnde Unparteilichkeit: Die Plattform erfasse nur die Preisvorstellungen des Vermieters. Dies führe automatisch zu einem höheren Quadratmeterpreis. Die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten vier Jahre werden nicht erfasst. Dies sehe aber das Gesetz in § 558 Abs. 2 S. 1 BGB so vor.

Fazit:

Wollen Sie die Miete erhöhen, ziehen sie Vergleichsdaten aus einer soliden Quelle heran. Sie muss die ortsübliche Vergleichsmiete aus den Mieten der jeweiligen Region abbilden, die in den letzten vier Jahren vereinbart waren.

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