Falscher Vertrag, andere Kündigungsfrist
Bei der Kündigung einer Wohnung kommt es auf das Mietverhältnis an. Eine vorfristige Kündigung ist bei einem befristeten Mietverhältnis kaum möglich. Was aber, wenn die Befristung nicht ausreichend gut begründet ist? Dann ist sie ungültig - und es gilt ein unbefristetes Mietverhältnis. Das kann dann auch eher gekündigt werden. So jedenfalls hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im verhandelten Fall meldete der Vermieter trotz eines vereinbarten Drei-Jahres-Zeitraums nach knapp einem Jahr Eigenbedarf an. Er kündigte das Mietverhältnis mit drei Monaten Vorlauf, der Mieter klagte. Nach Auffassung der Richter war das möglich, weil die ursprüngliche Befristung unwirksam war. Dass dies den Mieter benachteilige, müsse hingenommen werden, so die Richter.
Fazit: Ist eine Befristung unwirksam, so gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dann kann auf Eigenbedarf mit einer Drei-Monats-Frist gekündigt werden.
Urteil: LG Frankenthal (Pfalz) vom 26.1.2022, Az.: 2 S 86/21