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Schimmel, Salzausblühungen, maroder Putz und feuchte Keller

Feuchter Keller kein Mietmangel

Feuchte Wände, Salzausblühungen und zerbröselnder Putz sind Mängel, die der Mieter nicht hinnehmen muss. Das Landgericht Paderborn musste entscheiden, ob dies auch der Fall ist, wenn Kellerräume in einem Altbau betroffen sind.

Feuchte Keller in einem Altbau gelten nicht als Mietmangel. Das entschied das Landgericht in Paderborn. Wer in einer Altbauwohnung aus den 1920er Jahren zur Miete wohnt, könne nicht erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller auch zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. Kellerfeuchte tritt laut der Urteilsbegründung des Landgerichts in einem Altbau typischerweise auf. Daher kann es nicht als Mietmangel geltend gemacht werden, der zur Minderung des Mietzins führt.

Fazit: Feuchte Innen- und Außenwände im Wohnraum führt zum geringeren Wohnkomfort und sind damit ein Mietmangel. Für Kellerräume in Altbauwohnungen gilt das nicht und kann auch nicht als solcher beanstandet werden.

Urteil: LG Paderborn vom 5.3.2024, Az.: 1 S 72/22

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