Fristverlängerung durch Abnahmeprotokoll
Im Abnahmeprotokoll kann die Gewährleistungsfrist für Mängel verlängert werden. Das Entschied das OLG Bamberg (Urteil vom 26.6.2018, Az 5 U 99/15) In dem Fall verfasste der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll. Er verlängerte die Gewährleistungsfrist für Mängel bei einigen Gewerken auf zehn Jahre. Die Auftragnehmerin unterschrieb das Protokoll.
Im Jahr 2005 wurden an einem Neubau Fassadenarbeiten ausgeführt. Vor Abschluss des Bauvertrags verhandelten Bauherr und Auftragnehmer über eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen auf zehn Jahre. Der Auftragnehmer bestätigte in einem Schreiben, dass eine Verlängerung möglich sei.
Die Fristverlängerung auf zehn Jahre wurde vom Bauherr in das Abnahmeprotokoll geschrieben. Der Auftragnehmer unterzeichnete das Protokoll. Das Haus wurde wenige Jahre später verkauft. Der neue Eigentümer stellte in der Folgezeit eine Vielzahl an Mängeln an der Fassade fest. Weil die Ansprüche auf Mängelbeseitigung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist angemeldet wurden, weigerte sich das Fassadenunternehmen, die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.
Protokoll verlängert Frist entschied OLG
Dagegen klagte der Immobilienbesitzer. Das Landgericht Coburg sah die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren als gültig an, weil es in dem Abnahmeprotokoll keine Willenserklärung der beiden Parteien sah.
Das OLG Bamberg hob das Urteil auf und gab dem Kläger recht. Der einheitliche Fristbeginn zeige, so das Gericht, dass es sich um eine bewusste Änderung der Gewährleistungsfristen handelt und damit um eine Willenserklärung. Durch die Unterschrift habe die Geschäftsführerin des Fassadenbauunternehmens der veränderten Gewährleistungsfrist zugestimmt.
Fazit: Verlängerte Gewährleistungsfristen können durch das Abnahmeprotokoll gewährt werden. Allerdings muss klar sein, dass es sich um eine Willenserklärung beider Parteien handelt.