Für Altlasten haftet der Verkäufer
Ein Verkäufer haftet für Immobilien-Altlasten. Er darf sie nicht verschweigen. Sonst handelt er gegenüber dem Käufer arglistig. So entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.7.2017, Az. V ZR 250/15). Als Konsequenz haftet er auch für die Beseitigung der Schäden. Oder der Kauf muss rückabgewickelt werden.
Damit riskiert der Verkäufer auch eine Strafanzeige wegen Betrugs. Falls der Verkäufer Altlasten verschweigt, weil er glaubt, sie seien bereits beseitigt, muss er beweisen, dass seine Annahmen plausibel waren. Er muss aber auf jeden Fall von sich aus auf früher bestehende, ihm bekannte Altlasten hinweisen. Und ggf. unangreifbar vor Gericht darlegen, warum aus seiner Sicht keine Altlasten mehr bestanden oder warum er von ihnen keine Kenntnis haben konnte.
Die Rolle des Grundbuchs
Das Urteil lenkt den Blick auf das Grundbuch. Darin ergeben sich zumindest Anhaltspunkte auf Altlasten, bspw. wenn auf dem Grundstück früher ein Chemikalienhandel seinen Sitz hatte. Außerdem informiert Sie das Grundbuch über alle Lasten, Beschränkungen und Grundpfandrechte. Eingetragene Sanierungsvermerke zum Beispiel weisen darauf hin und warnen, dass die Gemeinde oder Stadt möglicherweise vom Grundstückseigentümer noch Ausgleichsbeträge verlangen wird. Eine eingetragene Reallast kann die Pflicht zur monatlichen Zahlung von Versorgungsleistungen beinhalten. Es gibt durch verbriefte Rechte im Grundbuch zahlreiche Möglichkeiten, die den neuen Eigentümer nach dem Kauf finanziell belasten können.
Fazit: Verschaffen sie sich vor einem Immobilienkauf einen umfassenden Überblick. Unzählige Anleger haben Mrd. Euro (und schon D-Mark) verloren, weil sie darauf verzichtet haben.