Gerümpel muss geduldet werden
Die bloße Lagerung von Gegenständen im und vor dem Mietobjekt ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung, so das Urteil des AG.
Auch eine entsprechende Räumungsklage wurde abgelehnt. Der Mieter könne grundsätzlich frei entscheiden, wie er das Mietobjekt nutzt und gestaltet. Etwas anderes gilt, wenn das Mietobjekt selbst schwerwiegend beschädigt wird.
Vermieter kann seine Vorstellung von Ordnung nicht durchsetzen
Eine Mieterin, ehemalige Trödelhändlerin, lagerte größere Mengen an vermeintlichem Gerümpel in und vor dem angemieteten Einfamilienhaus. Das missfiel dem Eigentümer, er kündigte deshalb fristlos.
Schließlich sähe der Mietvertrag eine Nutzung zu Wohnzwecken vor. Die Ansammlung und Lagerung von Trödel empfand der Hauseigentümer als vertragswidrigen Gebrauch des Objekts.
Fazit: Gerümpel muss geduldet werden. Jedenfalls ist die bloße Lagerung von Gegenständen im und vor einem Mietobjekt kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
Urteil: AG Gießen vom 19.1.2021, Az.: 39 C 114/20