Grundsätze für Werbungskosten
Für die steuerliche Anerkennung von Werbungsaufwendungen ist die Gewinnerzielungsabsicht ausschlaggebend.
Der BFH hat jetzt einige Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen bei Vermietung und Verpachtung aufgestellt. Generell wichtig: Es muss erkennbar sein, dass Sie ernsthaft Einkünfte erzielen wollen. Nur dann können Sie Werbeaufwendungen bei der Vermietung von Immobilien geltend machen. Mietverträge unter sich nahe stehenden Personen müssen in Gestaltung und Durchführung solchen zwischen Fremden üblichen entsprechen. Die Einkünfteerzielungsabsicht für jedes vermietete Gebäude und jeden vermieteten Gebäudeteil muss separat überprüft werden. Ein Modell kippte der BFH: Sie räumen jemanden die wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Wohnung bspw. durch Schenkung ein, mieten sie dann aber zurück. Das war ein beliebtes Modell unter Nahestehenden. Laut BFH ist dies aber eine grundsätzlich missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 42 der Abgabenordnung (Urteil vom 9.10.2013, Atz. IX R 2/133). Damit entfallen die Steuervorteile aus der Geltendmachung von Werbungsaufwendungen.
Fazit: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Verwandten sind damit deutlich eingeschränkt.