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Kleinreparaturklausel hilft beiden Mietvertragsparteien

Grundsatzentscheidung: Welche Reparaturen muss der Mieter bezahlen?

Wer übernimmt welche Instandhaltungskosten in der Mietwohnung, das ist ein ewiger Streitpunkt mit dem Vermieter. Ausgesprochen hilfreich ist deshalb eine verabredete Kleinreparaturklausel im Mietervertrag. Nur wie sollte die aussehen?

Eine Kleinreparaturklausel ist dann wirksam, wenn ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100 bis 150 Euro und eine Höchstgrenze von 8% der Jahreskaltmiete vereinbart ist. In einer Berliner Wohnung waren eine Steckdose, die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und die Ablaufpumpe der Dusche defekt. Die Vermieterin war der Meinung alle drei “Instandsetzungen” seien vom Mieter zu tragen, da der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthalte.

Es kam zu Streit. Deshalb musste sich das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte mit diesem Problem beschäftigen. Es nutzte die Chance, den Vermietern die Nutzung der Kleinreparaturklausel ans Herz zu legen.

Definiert: Was sind Kleinreparauturen?

Zu den aufgerufenen Themen entschied das Gericht:
  • Der Mieter muss die Rechnung für die Steckdosen begleichen. Die Dosen unterliegen dem unmittelbaren Zugriff des Mieters und werden in der Regel häufig genutzt. Sie fallen unter die Kleinreparaturklausel.
  • Auf die Dichtung am Abflussrohr der Toilette sowie auf die Ablaufpumpe der Dusche wirke der Mieter nicht unmittelbar ein. Sie fallen daher nicht unter die Kleinreparaturklausel. Der Vermieter muss diese Reparaturen bezahlen

Fazit: Eine Kleinreparaturklausel, vereinbart im Mietvertrag, ist eine gute Möglichkeit, um kleinkarierten Streitigkeiten um geringfügige Reparaturkosten aus dem Weg zu gehen.

Urteil: AG Berlin-Mitte vom 5.2.2020, Az.: 15 C 256/19

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