Günstige Reparaturen
Modernisierungen können voll von der Steuer abgesetzt werden - unter Bedingungen.
Modernisierungen und Umbauten binnen drei Jahren nach Erwerb einer zu vermietenden Immobilie können als Werbungsaufwand geltend gemacht werden. Damit sind sie in voller Höhe steuerlich absetzbar, meint das Finanzgericht Münster (Urteil vom 25.9.2014, Az. 8 K 4017/11 E). Bloße Schönheitsreparaturen sind dagegen Anschaffungskosten. Bei ihnen kann nur die AfA mit 2% p. a. als Kosten geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall betrugen die Bau- und Reparaturmaßnahmen über 15% der Gesamtkosten. Es handelte sich um die Verkleinerung und Renovierung eines Badezimmers sowie um Elektroinstallationsarbeiten, die Verlegung von Laminat und den Austausch von Fenstern. Das sind laut Gericht keine bloßen Schönheitsreparaturen. Ähnlich hatte schon der BFH (Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08) entschieden.
Fazit: Beim Erwerb einer Immobilie sollten Sie parallel die erforderlichen Modernisierung- und Reparaturarbeiten in Gang bringen. Das zahlt sich steuerlich aus, da Sie höhere Werbungsaufwendungen geltend machen können.