Strategien des gewerblichen Marktes zur steuerlichen Gestaltung sind auch für privates Eigentum sinnvoll. Bei großen Immobilienübertragungen fällt oft keine Grunderwerbsteuer an, da statt der Grundstücke selbst Anteile grundstückshaltender Gesellschaften gehandelt werden.
Bei der Privatanlage kommt z. B. das zivilrechtliche Institut der Gesamthand in Frage. Grundstückserwerb etwa durch Eheleute ist so einfach wie durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die aus jenen Ehepartnern besteht. Zudem können weitere Familienmitglieder in die GbR aufgenommen werden. Effekt: Beim Verkauf der Grundstücksanteile würde Grunderwerbsteuer nur auf einen Minderbetrag erhoben. Der richtet sich nach der Beteiligungsquote, die von den anfänglich Beteiligten nach Verkauf des 1. Anteils an den Erwerber zurückbehalten wird. Er muss aber über 5% liegen. Sonst geht das Finanzamt bei der Übertragung von mindestens 95% der Anteile der GbR davon aus, dass es sich mittelbar um den Verkauf des Grundstücks handelt. Der Anteil muss mindestens fünf Jahre gehalten worden sein.
Fazit: Rechts-Gestaltung kann etwa personelle Veränderungen innerhalb der Familie zumindest in steuerlicher Hinsicht auffangen.
Hinweis: Grundstücksübertragungen im Zusammenspiel mit erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich relevanten Strategien sollten Sie in ihrer Gesamtheit professionell einschätzen lassen!