Immobilien-Einheitswerte gelten noch weiter
Bis 2024 darf die Grundsteuer weiter auf Grundlage der alten „Einheitswerte“ berechnet werden. Das gilt auch für die Grundstücke in den neuen Bundesländern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt. Dort gelten für die Ermittlung der Einheitswerte bisher andere Regeln als in den alten Bundesländern. Bis 2024 müssen die Grundstückseigentümer in den neuen Ländern diese Sonderregeln aber verfassungsrechtlich hinnehmen.
Der Gesetzgeber hat durch das Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG - vom 26.11.2019 das Bewertungsrecht dementsprechend abgeändert. Ab 2025 werden die bisherigen Einheitswerte durch neue „Grundsteuerwerte“ ersetzt.
Fazit: Oftmals werden auf Basis der künftigen Steuerwerte ab 2025 höhere Zahlungen zu entrichten sein. Das gilt vor allem für die neuen Bundesländer. machen Sie sich als Immo-Eigentümer mit den voraussichtlichen Werten schon mal vertraut.
Urteil: BFH, II R 38/18