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Auch in den neuen Bundesländern

Immobilien-Einheitswerte gelten noch weiter

Das Bundesverfassungsgericht brandmarkte 2018 das bisherige System der Einheitsbewertung als Basis für die Grundsteuer als verfassungswidrig. Es ließ jedoch eine bis 2024 befristete Weitergeltung der bisherigen verfassungswidrigen Rechtslage zu. Doch gilt das auch so für die "neuen Bundesländer"?

Bis 2024 darf die Grundsteuer weiter auf Grundlage der alten „Einheitswerte“ berechnet werden. Das gilt auch für die Grundstücke in den neuen Bundesländern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt. Dort gelten für die Ermittlung der Einheitswerte bisher andere Regeln als in den alten Bundesländern. Bis 2024 müssen die Grundstückseigentümer in den neuen Ländern diese Sonderregeln aber verfassungsrechtlich hinnehmen.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht erachtete 2018 das bisherige System der Einheitsbewertung als Basis für die Grundsteuer als verfassungswidrig. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2019. Zugleich ließ es eine bis 2024 befristete Weitergeltung der bisherigen verfassungswidrigen Rechtslage zu.

Der Gesetzgeber hat durch das Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG - vom 26.11.2019 das Bewertungsrecht dementsprechend abgeändert. Ab 2025 werden die bisherigen Einheitswerte durch neue „Grundsteuerwerte“ ersetzt.


Fazit: Oftmals werden auf Basis der künftigen Steuerwerte ab 2025 höhere Zahlungen zu entrichten sein. Das gilt vor allem für die neuen Bundesländer. machen Sie sich als Immo-Eigentümer mit den voraussichtlichen Werten schon mal vertraut.

Urteil: BFH, II R 38/18

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