Information über Mieterhöhung korrekt zustellen
Mieter haben grundsätzlich keine Freude an Mieterhöhungen - darum versuchen sie - gelegentlich auch mit trickreichen Mitteln -, die Anpassung zu vermeiden oder hinauszuzögern. Nicht selten erklären Mieter beispielsweise, sie hätten das entsprechende Schreiben mit der Information zur Mieterhöhung nicht erhalten. So war es auch in dem Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) in Gelsenkirchen landete.
Der Vermieter nutzte für den Informationsbrief ein Standardschreiben. Der klagende Mieter wies vor dem AG darauf hin, das Postsendungen gelegentlich abhanden kämen. Andere Mietparteien im Haus hätten das Schreiben ebenfalls nicht erhalten. Der Richter wies die Zustimmungsklage des Vermieters ab und betonte, dass die Beweise unzureichend seien. Die Beweislast für den sicheren Zugang einer Mieterhöhung trägt der Vermieter, so die Richter.
Standard-Einschreiben reicht nicht
Das Gericht führte aus, dass ein Mieterhöhungsverlangen als sog. einseitige Willenserklärung nur dann wirksam ist, wenn auch ein tatsächlicher Zugang erfolgt sei. Es bestehe für Postsendungen und Standard-Einschreiben kein Anscheinsbeweis, dass die zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht habe.
Der vorgelegte Einlieferungsbeleg bei der Deutschen Post und der Zustellungsvermerk des Standard-Einschreibens helfe nicht weiter. Denn aus diesen Unterlagen ergebe sich weder, dass ein Einwurf in den persönlichen Briefkasten der Beklagten erfolgt ist, noch das dem Mieter das Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen persönlich übergeben worden sei.
Fazit: Vermietern ist zu empfehlen eine Mieterhöhung nicht per Standard-Einschreiben sondern als Einschreiben mit persönlicher Übergabe gegen Originalunterschrift an den Empfänger und per Rückschein zu verschicken.
Urteil: AG Gelsenkirchen vom 19.01.2021, Az. 204 C 166/20