Kabelanschluss kann der Mieter nicht einfach kündigen
Ein Mieter kann nicht gesondert den Beritbandkabelanschluss im Haus kündigen. Er muss diesen mitbezahlen. Eine Wohnungsgesellschaft, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss diesen kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) auf den Kabelanschluss einräumen.
Die Vergütung für den Dienstleister kann der Vermieter als Betriebskosten unter der Bezeichnung "Fernsehversorgung" auf die Mieter umlegen. Dies kann ausdrücklich in folgender Vertragsklausel geregelt sein: "Die Wohnungsnutzer können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von der Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht befreien."
Vertragsklausel ist eindeutig
Genau diese Klausel war strittig. Sie landete vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verwies in seiner Entscheidung darauf, dass für die Wohnungsgesellschaft die Kündigungsklausel (§ 43b) des Telekommunikationsgesetzes (TKG) keine Anwendung findet. Das TKG habe für die Wohnungsgesellschaften keine Gültigkeit.
Fazit: Die Mieter können während der Dauer des Mietverhältnisses ihren Kabelanschluss für Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht kündigen.
Urteil: OLG Hamm vom 28.5.2020, Az.: 4 U 82/19