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Kein gesondertes Kündigungsrecht für vom Vermieter zur Verfügung gestellten Breitbandkabelanschluss

Kabelanschluss kann der Mieter nicht einfach kündigen

Mehr als 33 Mio. Haushalte haben einen Breitbandkabelanschluss. In vielen vermieteten Wohnungen ist das inzwischen Standard. Ein selbsternannter Robinhood des Wettbewerbs wollte nun erreichen, dass nach Ablauf von zwei Jahren Mieter ihren Vertrag kündigen können. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm blitzte der Kämpfer allerdings ab.

Ein Mieter kann nicht gesondert den Beritbandkabelanschluss im Haus kündigen. Er muss diesen mitbezahlen. Eine Wohnungsgesellschaft, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss diesen kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) auf den Kabelanschluss einräumen. 

Die Vergütung für den Dienstleister kann der Vermieter als Betriebskosten unter der Bezeichnung "Fernsehversorgung" auf die Mieter umlegen. Dies kann ausdrücklich in folgender Vertragsklausel geregelt sein: "Die Wohnungsnutzer können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von der Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht befreien."

Vertragsklausel ist eindeutig

Genau diese Klausel war strittig. Sie landete vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verwies in seiner Entscheidung darauf, dass für die Wohnungsgesellschaft die Kündigungsklausel (§ 43b) des Telekommunikationsgesetzes (TKG) keine Anwendung findet. Das TKG habe für die Wohnungsgesellschaften keine Gültigkeit.

Fazit: Die Mieter können während der Dauer des Mietverhältnisses ihren Kabelanschluss für Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht kündigen.

Urteil: OLG Hamm vom 28.5.2020, Az.: 4 U 82/19

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