Wer beim Kauf einer Immobilie die Kosten für Haus und Grundstück klug aufteilt, kann kräftig Steuern sparen. Der Grund dafür ist: Die Anschaffungskosten für das Gebäude können jährlich als Werbungskosten steuerlich abgeschrieben werden (2% p. a.). Der Grundstücksanteil ist dagegen ein nicht abziehbares Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten von Grund und Boden bleiben zunächst unberücksichtigt.
Das Finanzamt schaut bei solchen Gestaltungen natürlich genau hin. Streitigkeiten mit dem Fiskus über die konkrete Wertaufteilung können Sie aber mit Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Wege gehen (BFH, Urteil vom 16.9.2015, veröffentlicht am 30.12.2015, Az. IX R 12/14).
Ausschlaggebend für die Anerkennung ist die Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag. Nur wenn daran nennenswerte Zweifel bestehen, kann das Finanzamt eine eigene konkrete Wertermittlung vornehmen. Weicht diese Bewertung des Finanzamtes um mehr als 10% von den Werten laut Vertrag bzw. Gutachten ab, ist der dem Finanzamt zugebilligte Bewertungsspielraum laut BFH überschritten. Sind die im Vertrag dargelegten Bewertungsabschläge für die Immobilie und den Grund und Boden also nachvollziehbar und nicht völlig aus der Luft gegriffen, besteht somit keine Basis für eine eigenständige Änderung durch das Finanzamt.
Fazit: Eine geschickte Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude sowie Grund und Boden kann die Steuerlast deutlich mindern. Diese Aufteilung muss aber immer wirtschaftlich vertretbar und für den Fiskus nachvollziehbar sein, damit diese als Grundlage für die Abschreibung herangezogen werden kann.