Kaution nicht beliebig verfügbar
Sie dürfen eine Kaution bei ausstehenden Forderungen nicht einfach einbehalten. Sonst droht Ihnen eine einstweilige Verfügung des ausziehenden Mieters. Nur bei bereits rechtlich unbestrittenen Forderungen können Sie als Vermieter über die Kaution verfügen. So entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 20. 7. 2017, Az. 67 S 111/17). Es korrigierte damit ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding.
In dem Fall hatte ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche geltend gemacht. Der bisherige Mieter lehnte die Forderungen ab; der Vermieter behielt daraufhin die Mietkaution ein.
Einstweilige Verfügung möglich
Gegen das Einbehalten beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung. Das Amtsgericht lehnte sie ab, das Landgericht stimmte ihr dagegen zu. Grund: Die Forderung des Vermieters war nicht rechtskräftig und auch nicht unbestritten.
Die Kaution dient aber nur zur Sicherung rechtlich unumstrittener Sachverhalte. Dazu gehören bspw. Mietrückstände oder trotz rechtskräftiger Einigung beider Parteien nicht durchgeführte Reparaturen.
Bürgschaft vereinbaren
Sie können das Dilemma aber entschärfen. Bei Abschluss eines Mietvertrages sollten Sie dazu eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Mieters für bestimmte Einzelfragen wie beispielsweise Reparaturen vereinbaren. Auf diese Forderung haben Sie dann eher Zugriff als auf die Kaution.
Fazit: Kalkulieren Sie bei Abschluss eines Mietvertrages die Risiken für die Kaution mit ein.