Eine Räumungsvollstreckung gilt auch für die Kinder des Mieters. Ein selbständiges Recht zum Besitz bestehe weder für das minderjährige noch für das volljährige Kind. Das stellte das Amtsgericht Wiesbaden fest (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 21.5.2015, Az. 92 C 1677/15). Deshalb müssen in einem Räumungsverfahren nicht alle in einer Wohnung lebenden Personen aufgeführt werden.
Das wusste ein Gerichtsvollzieher offenbar nicht. Da im Räumungsbescheid der volljährige Sohn nicht aufgeführt war, machte der Vollzieher wieder kehrt.
Er hätte trotzdem räumen müssen, meinte das Amtsgericht Wiesbaden. Der Räumungstitel musste nicht auf den Sohn erweitert werden, da es sich nicht um einen in der Wohnung lebenden Dritten handelte.
Hinweis: Die Sache verhält sich anders, wenn das Kind einen abgegrenzten Teil der Wohnung bewohnt und dafür einen Vertrag mit den Eltern abgeschlossen hat.
Fazit: Ein Extra-Vertrag mit Ihren Kindern ist ein von Ihnen zu genehmigender Untermietvertrag. Im Zweifel sollten Sie die Genehmigung zu einem Vertrag verweigern und auf das für enge Familienmitglieder ohnehin bestehende Wohnrecht verweisen.