Kein Mietzuschlag wegen hoher Inflation
Das Landgericht München hat entschieden, dass sich eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ über den Mietspiegel hinaus nicht mit einem Anstieg des Verbrauchpreisindex begründen lässt. Die Inflation sei als Maßstab für eine Mieterhöhung ungeeignet.
Bei der Berechnung des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate wird ein sogenannter Warenkorb verwendet. Dieser umfasst rund 700 Güterarten und repräsentiert sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen.
Inflation als Maßstab ungeeignet
Dem Verbraucherpreisindex sind nach Ansicht der 14. Zivilkammer für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussagen zu entnehmen.
Das Landgericht München hat eine Mieterhöhung, die über die Anpassung des Mietzinses des Mietspiegels hinaus geht, eine klare Grenze gesetzt. Ein solcher Zuschlag lasse sich jedenfalls nicht mit der Inflation begründen und sei nicht zulässig. Dieses Urteil der 14. Zivilkammer versperrt Vermietern den Weg zu Mieterhöhungen wegen steigender Preise. Für Eigentümer sind dadurch Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten künftig noch attraktiver.
Fazit: Vermieter könnten eine Mieterhöhung über die Werte des Mietspiegels hinaus nicht mit einer angestiegenen Inflation begründen. Ein sogenannter Stichtagszuschlag ist auf Grund dessen nicht angemessen.
Urteil: LG München vom 17.7.2024, Az.: 14 S 3692/24