Kein Zahlungsstopp bei ignorierter Anfrage
Mieter dürfen nicht einfach die Zahlung der Nebenkosten verweigern, wenn sie nicht sogleich Einsicht in die Abrechnungsunterlagen erhalten. Das hat das Landgericht (LG) Berlin festgehalten. Ein Mieter verlangte von seinem Vermieter einen Termin, um die Belege für die Nebenkosten einzusehen. Der reagierte aber nicht. Der Mieter weigerte sich daraufhin, eine Nachzahlung in Höhe von 1.600 Euro zu leisten.
Kein Zurückhaltungsrecht
Der Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung ist sofort zu begleichen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer verweigerten Belegeinsicht liegt nicht vor. Das bloße Schweigen eines Vermieters auf eine Terminanfrage sei kein generelles Nein zur Belegeinsicht, so das LG.
Das Landgericht hält ein anderes Vorgehen für angemessen. Wenn eine Terminabsprache nicht zustande komme, obliege es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter, zu den üblichen Geschäftszeiten, zu erscheinen. Nur wenn dann immer noch nicht die Unterlagen vorgelegt würden, sei von einer Verweigerung auzugehen.
Fazit: Aber bloßes Schweigen auf eine Terminanfrage ist noch keine Verweigerung der Belegeinsicht durch den Vermieter.
Urteil: Landgericht Berlin vom 14.6.2019, Az.: 63 S 255/1