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Irreführende Online-Werbung ist rechtswidrig

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

“Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen”, diese Regel (Bestellerprinzip) gilt im Immobiliengeschäft für die Maklerprovision seit Juni 2015. Üblicherweise übernimmt der Vermieter von Wohnraum seit dieser Zeit die Maklercourtage. Aber was passiert, wenn eine Onlineplattform so tut, als sei das etwas Besonderes und damit dann auch noch wirbt?

Die Online-Werbeaussage "Marktplatz für provisionsfreie Immobilien" ist irreführend. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mahnte diese Form der Werbung ab. Denn sie weist auf eine gesetzliche Selbstverständlichkeit hin. Die Vermittlung einer Wohnung ist grundsätzlich kostenlos, wenn ein Vermittlungsauftrag des Vermieters vorliegt.

Keine Besonderheit

Die Online-Plattform wurde für folgenden Text "verknackt": "Null-Provision - Marktplatz für provisionsfreie Immobilien - Deutschlands größter Marktplatz für provisionsfreie Immobilien - 273.000 provisionsfreie Immobilienangebote warten auf Sie!" Durch die Werbung werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei der provisionsfreien Vermittlung um eine Besonderheit handle. Dies sei aber gerade nicht der Fall, so die Richter.

Fazit: Online-Werbetexte für Wohnräumen als "provisionsfrei" zu deklarieren, ist eine rechtswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Urteil: OLG Brandenburg vom 22.10.2019, Az.: 6 U 54/18

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