Klarheit für Ferienwohnungen
Die Nutzung von Ferienwohnungen ist jetzt juristisch abgesichert.
Die Nutzung von Ferienwohnungen ist jetzt juristisch abgesichert und damit die Willkür von Kommunen gestoppt. Ferienwohnungen und -häuser in allgemeinen Wohngebieten können ausnahmsweise als „nicht störende Gewerbebetriebe“ oder „kleine Beherbergungsbetriebe“ erlaubt sein. In reinen Wohngebieten können sie als „kleine Beherbergungsbetriebe“ genehmigungsfähig sein. Diese Regelung ist in der im April in Kraft getretenen geänderten Baunutzungsverordnung vorgesehen, die bundesweit gilt.
Bisher konnten Kommunen Ferienwohnungen nach Belieben zulassen. Nunmehr können sie über die Bebauungspläne steuern, wo Ferienwohnungen und -häuser zulässig sein sollen. Sind bislang weder „nicht störende Gewerbebetriebe“ noch „kleine Beherbergungsbetriebe“ im Bebauungsplan vorgesehen, kann der Bebauungsplan überarbeitet werden.
Fazit: Investoren können damit in Verhandlungen über neue Projekte gehen. Wer bereits Ferienwohnungen betreibt, kann sich um eine rechtliche Absicherung bemühen.