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Umstrittene Gebühren bei Kreditauflösungen

Kleinvieh macht auch Mist

Im Kleingedruckten versuchen Kreditinstitute zusätzliche Einnahmen zu verbuchen. Nachdem dies bei Vorfälligkeitsentschädigungen nicht mehr unbegrenzt gelingt, drehen die Banken nun an der Gebührenschraube.

Bei einvernehmlicher Rückzahlung eines Immobilienkredites dürfen Banken nicht zusätzlich Gebühren verlangen. Zumindest ist es Ihnen teilweise untersagt, sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterzubringen. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 21. 12. 2017, Az. 2-10 O 177/17).

Unzulässig ist eine pauschale Gebühr bei der „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung". Dafür wollte die betroffene Bank als Beitrag zu ihrem vermeintlichen Verwaltungsaufwand immerhin 300 Euro. Diese in den AGB vereinbarte und im Preisverzeichnis angegebene Summe erklärte das Landgericht auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen für unzulässig.

Noch weitere Frage offen

Eine zweite Gebühr kippte das Gericht dagegen nicht. Die „Bankauskunft 25 Euro" im Preisverzeichnis bleiben bestehen. Aus den AGB gehe hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden. Hier wollen die Verbraucherschützer aber weiter für mehr Transparenz klagen.

Eine einvernehmliche Rückzahlung gilt auch bei einer wirksamen Kündigung durch den Kreditnehmer. Ein gesetzliches Kündigungsrecht steht ihm zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Die Kosten für die Abwicklung des Darlehens sind der Bank bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.

Fazit: Auch wenn es um kleine Summen geht, schauen Sie sich das Kleingedruckte auch daraufhin an. Erforderlichenfalls treffen Sie individuelle Vereinbarungen.

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