Klimagerät an Außenfassade
Das Amtsgericht (AG) Bremen hatte keine Bedenken und winkte den Beschluss der WEG durch. Von der Außen-Klimaanlage gehe keine erhebliche Beeinträchtigung der Fassade des Gebäudes aus. Mit der Montage ist keine erhebliche optische Beeinträchtigung verbunden. Zugleich stellte das Gericht klar, dass für die Entscheidung, die einfache Mehrheit ausreichend ist. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht erforderlich, weil die Montage des Klimageräts keine grundlegende Umgestaltung der Fassade ist. Das niedrige Quorum soll es erleichtern, bauliche Veränderungen zu beschließen, das gelte nicht nur für die Klimaanlage, sondern ebenso für Parabolantenne gleichermaßen und eines Wärmedämmverbundsystems.
Fazit: Die Installation eines Klimagerätes an der Außenfassade ist mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer zu beschließen.
Urteil: AG Bremen vom 2.11.2022, Az.: 28 C 34/22