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Zwischenzeitlicher Leerstand unmaßgeblich

Kollision: Vormiete und Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt in 13 Bundesländern und führt zu viel Streit zwischen den Beteiligten. In Berlin musste jetzt ein Gericht klären, welcher Zins für eine Wohnung zu zahlen ist. Der Vermieter verlangte bei der Neuvermietung den gleichen Betrag, wie vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Rechtens?

Ein Vermieter kann unter Berufung auf die Vormiete einen höheren als nach der Mietpreisbremse eigentlich zulässigen Preis verlangen. Denn trotz Preisbremse ist eine Miete bis zu der Höhe zu vereinbaren, wie sie der vorherige Nutzer monatlich gezahlt hat.

Vorherige Miete maßgebend

Ein zwischenzeitlicher Leerstand, Eigennutzung oder gewerbliche Vermietung der Räume vor der Neuvermietung sind nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin unerheblich. Die Höhe der monatlichen Zahlung kann unmittelbar an der vorherigen Miete anknüpfen. Die Nutzerin einer Wohnung hatte von der Eigentümerin unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Rückzahlung von Teilen der Miete verlangt. Nach ihrer Auffassung sei die zulässige Miethöhe um 222 Euro überschritten.

Mietpreisbremse zieht nicht

Im Mietvertrag ist Nettokalt in Höhe von 950 Euro monatlich vereinbart. Zuvor waren die Räume ebenfalls für 950 Euro als Wohnung und dann für 900 Euro zu gewerblichen Zwecken genutzt worden. Die Eigentümerin beharrte darauf, dass sie die Räume schon vorher zum gleichen Preis vermietet habe und sie deshalb den Betrag auch im neuen Vertrag verlangen könne.

Das Landgericht Berlin gab der Vermieterin Recht. Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse liege nicht vor. Denn die Eigentümerin könne sich auf die Vereinbarung in gleicher Höhe mit dem Vormieter berufen. Unwichtig sei auch, dass es zwischen Neu- und Altvertrag keinen nahtlosen Übergang gab.

Fazit:

Die Miete kann an den alten Betrag anknüpfen, auch wenn er mit der Preisbremse kollidiert.

Urteil:

LG Berlin vom 18.10.2018, Az.: 67 S 174/18

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