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Bereitschaftskosten für den Notdienst

Kosten nicht umlagefähig

Ein Streitthema zwischen Vermietern und Mietern kann die jährliche Nebenkostenabrechnung sein. Unzählige Gerichte haben sich bereits mit diesem Thema befasst. Jetzt ging es um beim Landgericht (LG) Berlin um die Ausgaben für einen Notdienst.

Zahlen die Wohnungseigentümer eine Notdienstpauschale, können sie diese nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Aufwendungen für den Bereitschaftsdienst von 103 Euro im Jahr sind keine umlagefähige Verwaltungskosten. Dies hat das LG Berlin entschieden.

Nur Interesse des Vermieters

Der Notdienst sorgt dafür, dass auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen jemand erreichbar ist. Diese Aufwendungen entstehen aber nicht durch den Gebrauch des Gebäudes, so das LG. 

Die Errichtung eines Bereitschaftsdienstes diene in erster Linie dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Außerdem fehle es an einer entsprechenden Vereinbarung mit den Mietern.

Fazit: Eigentümer sind nicht berechtigt, eine Notdienstpauschale auf die Mieter umzulegen.

Urteil: LG Berlin vom 30.01.2019, Az.: 64 S 25/18

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