Lärmprotokoll für Kündigung ausreichend?
Eine Kündigung wegen Lärmbelästigung ist kein Hexenwerk. Klagt ein Vermieter auf Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung, so kann er seiner Beweispflicht einfach nachkommen. Er muss die Zeitpunkte, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreiben und darüber Protokoll führen. Das legt er dann dem Gericht vor. Eine Angabe zur Ursache des Lärms und der Person des Verursachers dagegen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
BGH korrigiert Vorinstanzen
Die Vermieterin einer Wohnung in Köln hat eine Kündigung wegen Ruhestörung ausgesprochen. Nachbarn berichteten, dass es bis Mitternacht zu lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern gekommen sei. Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht (LG) Köln wiesen die Räumungsklage ab.
Der BGH entschied aber zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Sie habe die Lärmbelästigung genau beschrieben und diese durch ein detailliertes, über ein längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll, konkretisiert.
Fazit: Der Vermieter muss bei Kündigung des Mieters wegen Lärms keine Angaben zur Ursache und Person des Verursachers machen. Ein detailliertes Lärmprotokoll reicht vor Gericht aus.
Urteil: BGH vom 22.06.2021, Az.: VIII ZR 134/20