Leerstand steuerlich nutzen
Nur bei ernsthaften Vermietungsbemühungen können Sie Werbungsaufwendungen beispielsweise für Schuldzinsen geltend machen.
Nutzen Sie auch bei einem Leerstand Ihrer zu vermietenden Wohnung die steuerlichen Möglichkeiten. Denn Sie können Ihre finanziellen Aufwendungen in diesem Fall als Werbungskosten absetzen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen die Ernsthaftigkeit Ihrer Vermietungsabsicht dokumentieren. Können Sie trotzdem nicht vermieten und müssen Sie deshalb verkaufen, bleiben Ihnen dann die Werbungsaufwendungen erhalten. So entschied der BFH (Urteil vom 21.1.2014, Az. IX R 37/12). Im entschiedenen Fall betrieb der Hausbesitzer gleichzeitig die Vermietung und den Verkauf. Damit bewahrte er sich den Steuervorteil. Der kam ihm nach dem Verkauf der Immobilie zugute, weil der Erlös das Restdarlehen nicht vollständig abdeckte. Die Schuldzinsen dafür sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Betreiben Sie aber nur den Verkauf, sind die Schuldzinsen nicht absetzbar. Entscheidend ist, dass Sie die Vermietungsabsicht glaubhaft machen. Dazu gehören die Beauftragung eines Maklers, das Schalten von Anzeigen oder protokollierte Besuche von Mietwilligen. Je besser Sie Ihre Einkünfteerzielungsabsicht belegen, desto weniger kann Ihr Finanzamt den Ansatz der Werbungsaufwendungen verneinen.
Fazit: Auf die Reihenfolge kommt es an – erst die Vermietungsabsicht, dann die Aufgabe mangels Erfolgs.