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2007
Vergleichsmiete zählt

Mieterhöhung trotz geringerer Wohnfläche

Immer wieder streiten sich Mieter und Vermieter um die Wohnfläche. Können Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, obwohl die Wohnung in Wirklichkeit ein gutes Stück kleiner ist als angegeben?

Eine höhere Miete kann trotz falscher Rechengrundlage zumutbar sein, solange sie der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Mieter aus Dresden hatte innerhalb von sechs Jahren vier Mieterhöhungen akzeptiert. Erst bei der Letzten bezweifelte er, ob seine Wohnung tatsächlich – wie vom Vermieter angegeben – knapp 114 Quadratmeter groß ist. 

Höhere Miete war trotzdem ortsüblich

Im Mietvertrag gab es erstaunlicherweise keine Angabe zur Wohnfläche. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung nur gut 102 Quadratmeter umfasst.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH konnten Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Diese Position änderte das Gericht jetzt: Wenn die Quadratmetermiete auch nach der Erhöhung immer noch dem ortsüblichen Mietzins entspricht, ist das nicht zu beanstanden. Die Richter gehen davon aus, dass der Vermieter die höhere Miete auch bei einem Widerspruch hätte durchsetzen können.

Fazit: Wenn unter Berücksichtigung der realen Wohnfläche die Quadratmetermiete der ortsüblichen Wohnungsmiete entspricht, ist eine Mieterhöhung rechtens.

Urteil: BGH vom 11.12.2019, Az.: VIII ZR 234/18

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