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Marktmiete ist maßgeblich

Mietrecht: Höherer Schadensersatz möglich

Zieht Ihr Mieter nicht rechtzeitig aus, muss er nicht nur Miete für die Dauer der ungenehmigten Nutzung, sondern die theoretisch erzielbare Marktmiete zahlen.
Zieht Ihr Mieter nicht rechtzeitig aus, muss er nachzahlen. Ihnen steht dann sogar eine höhere Miete zu. Diese kann sich laut BGH an dem orientieren, was Sie bei einer Neuvermietung an Marktmiete hätten kassieren dürfen (Urteil vom18.1.2017, Az. VIII ZR 17/16). Im entschiedenen Fall zogen die Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung der Vermieters zu spät aus. Sie nutzten das gemietete Einfamilienhaus vertragswidrig fast anderthalb Jahre weiter und zahlten dafür die Ursprungsmiete. Die Marktmiete kann höher sein als die ortsübliche Bestandsmiete. Denn bei Neuvermietungen können höhere Summen verlangt werden. Dabei ist es laut BGH unerheblich, ob die Immobilie tatsächlich vermietet oder selbst genutzt wird.

Fazit: Ein vermieterfreundliches Urteil. Allerdings stehen dem in vielen Regionen neuerdings die Höchstgrenzen bei Neuvermietungen entgegen.


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