Mietrecht: Nebenkostenvereinbarungen nur schriftlich
Treffen Sie Nebenkostenvereinbarungen mit Ihrem Mieter nur in Schriftform. Sonst sind Sie ggfs. vor Gericht im Nachteil.
Den Modus der Nebenkostenabrechnung können Sie nur mit Einverständnis des Mieters vereinbaren. Nutzen Sie dazu immer die Schriftform. Denn ein stillschweigendes (mündliches) Einverständnis dazu gilt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.3.2016, Az. VIII ZR 326/14). Auch wenn Sie gar keine Nebenkostenabrechnung erstellen und der Mieter sich nicht rührt, gilt dies nicht als Zustimmung. Im verhandelten Fall hatte die Vermieterin mündlich mit dem Mieter vereinbart, Nebenkosten künftig pauschal auf Basis der Vorauszahlungen abzurechnen. Die im Mietvertrag ebenfalls aufgeführte Ehefrau war bei dem Gespräch nicht dabei. Das Landgericht Berlin hatte die Vereinbarung aber dennoch für korrekt erklärt. Denn auch die Ehefrau (wie ihr Mann) habe nach dem Gespräch keine Betriebskostenabrechnung mehr verlangt bzw. die Nichterstellung der Abrechnung durch die Vermieterin nicht beanstandet. Das verwarf nun aber der BGH. Für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung wäre erforderlich gewesen, dass der Ehemann im Namen seiner Ehefrau aufgetreten wäre oder die Ehefrau Kenntnis von dem Gespräch gehabt hätte. Die bloße Nichtbeanstandung der ausgebliebenen Nebenkostenvereinbarung reiche ebenfalls nicht aus.
Fazit: Stillschweigend gilt im Mietrecht nicht, mündlich nur, wenn Sie dies auch beweisen können. Vereinbaren Sie alles schriftlich.